translate translate
Page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung über die

Benutzung des Hallenbades „BernaMare" der Gemeinde Bernau am Chiemsee

Die Gemeinde Bernau am Chiemsee erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung über die

Benutzung des Hallenbades „BernaMare"

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt ein Halllenbad als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Benutzung und Einschränkungen

(1) Die Benutzung des Hallenbades richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung

(2) Das Hallenbad steht nach Maßgabe dieser Satzung grundsätzlich jedermann zur Verfügung. Es gelten folgende Einschränkungen:

1. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter 7 Jahren, Blinden, Geisteskranken sowie Anfallskranken ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

2. Personen, die im Hallenbad die Ruhe, Ordnung und Sicherheit verletzen sowie gegen die guten Sitten verstoßen, können von der Benutzung des Bades ausgeschlossen werden.

3. Bei Überfüllung des Hallenbades und Betriebsstörungen kann die Benutzung verwehrt werden oder das Bad vorübergehend geschlossen werden.

4. Jede gewerbliche Betätigung oder Werbung auf dem Gelände und im Hallenbad, sowie die Erteilung von Schwimmunterricht bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Der öffentliche Badebetrieb hat Vorrang.

5. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen ansteckenden Krankheiten dürfen das Hallenbad nicht benutzen.

6. Tiere dürfen in das Hallenbad nicht mitgenommen werden.

§ 3 Benutzung durch Schulen, Vereine, Verbände

(1) Diese Satzung gilt auch für die Benutzung des Hallenbades durch Schulen, Vereine, Verbände und andere Organisationen; sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine gegenüber den   anderen Badebenutzern bevorrechtigte Zulassung oder Nutzung.

(2) Benutzer im Sinne des Abs. 1 müssen der Gemeinde eine erwachsene, verantwortliche Aufsichtsperson benennen. Diese ist verpflichtet, für die Einhaltung der Benutzungsregelungen der Gemeinde und ihrer Bediensteten zu sorgen. Sie ist für die Sicherheit der Gruppe verantwortlich.

§ 4 Öffnungs- und Badezeiten, Gebührenpflicht

(1) Die allgemeinen Öffnungszeiten werden von der Gemeinde durch Anschlag im Hallenbad bekannt gegeben. Der Eintritt ist nur bis 1 Stunde vor Betriebsschluss möglich.

(2) Für die Benutzung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben.

§ 5 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Reinlichkeit im Bad gefährden kann. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist untersagt:

  1. das Verunreinigen der Badeeinrichtungen oder des Badewassers;
  2. das Verzehren von Speisen und Getränken jeglicher Art, ausgenommen im Eingangsbereich des Hallenbades, der Spielwelt und im Ruheraum in Sauna.
  3. das Wegwerfen von Abfällen;
  4. das Umkleiden außerhalb der Umkleidekabinen;
  5. das Mitbringen von zerbrechlichen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen

(ausgenommen Brillen) in die Umkleidebereiche und in die Schwimmhalle;

(1) Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich des Hallenbades untersagt.

(2) Alle Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen oder Verunreinigung haftet der Verursacher.

(3) Findet ein Benutzer eine Beschädigung oder Verunreinigung vor, so hat er dies dem Badepersonal unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Benutzungsregelung

(1) Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Bades benutzen.

(2) Die Benutzer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

Stets untersagt ist es:

  1. andere Benutzer unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder in ähnlicher Weise zu belästigen oder zu gefährden;
  2. auf dem Beckenumgang zu laufen, an den Einsteigleitern, Haltestangen und Absperrungen zu tumen oder auf das Trennunqsseil zu steigen;
  3. Benutzer durch sportliche Übungen und Spiele zu behindern;
  4. von den Beckenrändern in das Schwimmbecken zu springen:
  5. Neben der Treppe oder den Leitern aus dem Becken zu steigen;

(3) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Die Benutzung von Spielgeräten aller Art ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall kann eine Nutzung durch das Aufsichtspersonal genehmigt werden.

(5) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr und nur an dem dafür vorgesehenen Sprungbereich. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a) der Sprungbereich frei ist,

b) nur eine Person den Startblock betritt.

§ 7 Badekleidung

(1) Die Benutzung der Schwimmhalle ist nur in üblicher, nicht gegen Sitte und Anstand verstoßender Badekleidung gestattet. Weisungen des Aufsichtspersonals, das im Zweifelsfall entscheidet, sind zu befolgen.

(2) Babys und Kleinkinder müssen im Becken entsprechende Windelbadehosen tragen.

(3) Der Badegast hat sein Verhalten auf die besonderen Verhältnisse in einem Schwimmbad (nasse/rutschige Böden) anzupassen. Das Tragen von Badeschuhen wird empfohlen.

§ 8 Körperreinigung

(1) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.

(2) Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt.

§ 9 Aufsicht

(1) Die Schwimmmeister und ihre Mitarbeiter sorgen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit und sind berechtigt, entsprechende Anordnungen zu erteilen.

(2) Die Schwimmmeister und ihre Hilfskräfte sind befugt, Personen aus dem Hallenbad zu verweisen, die

1. die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,

2. andere Badegäste belästigen,

3. trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen.

Wer sich den Anweisungen des Badepersonals widersetzt, kann wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich belangt werden.

§ 10 Haftung der Gemeinde

(1) Die Benutzung des Hallenbades einschließlich der zugehörigen Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet bei Personen- und Sachschäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(2) Die Gemeinde haftet insbesondere nicht:

1. für den Verlust von Geld- und Wertsachen,

2. für Schäden, die den Benutzer durch Dritte zugefügt werden,

3. für Schäden infolge eines verlorenen Garderobenschlüssels,

4. bei unsachgemäßer Benutzung der Badeeinrichtungen,

5. für Beschädigungen an den auf den vorhandenen Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen und für Schäden durch Diebstahl.

(3) Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich dem Aufsichtspersonal angezeigt und innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen bei der Gemeinde geltend gemacht werden.

§ 11 Fundgegenstände

Wertgegenstände, die im Hallenbad gefunden werden, sind unverzüglich beim Aufsichtspersonal abzugeben.

§ 12 Besondere Einrichtungen

Für die einzelnen Einrichtungen (Sauna, Dampfbad) gelten besondere Hausordnungen. Die Hausordnungen sind zur Kenntnisnahme auszuhängen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 07.03.2007 in Kraft.